Der Globale Migrationspakt der UNO kommt auf leisen Sohlen und mit Diffamierungskeule
Herbert Ludwig
Ausgerechnet in der ZEIT schrieb am 11.7.2018 die Redakteurin Mariam Lau: »Stellen wir uns für zwei Minuten vor, wo Europa jetzt stünde, wenn man dem Drängen der Menschenrechtsorganisationen nach Legalisation aller Wanderungsbewegungen, ob Flucht oder Armutsmigration, nachgegeben hätte. Nach einem Europa ohne Grenzen. Eine Million, zwei Millionen, drei Millionen. Wie lange würde es wohl dauern, bis die letzte demokratische Regierung fällt?« – Das ganze linke Milieu fiel wütend über sie her. Doch was selbst sie offenbar nicht weiß: Dem Drängen wird jetzt von der UNO nicht nur nachgegeben, legale dauerhafte Wanderungsbewegungen werden mit dem Migrationspakt aktiv, planmäßig gesteuert und organisiert. Merkwürdig: ebenfalls am 11.7.2018 verabschiedete die UNO-Vollversammlung dessen Endfassung.
192 UN-Mitgliedstaaten, darunter natürlich Deutschland, einigten sich auf die Endfassung mit dem Titel »Globaler Pakt für sichere, geordnete und reguläre Migration«, der am 10.-11. Dezember dieses Jahres in Marokko auf Ministerebene verabschiedet und unterzeichnet werden soll. Der globale Pakt setzt einen Auftrag der New Yorker Erklärung der UNO vom 19.9.2016 um, über den hier ausführlich berichtet wurde. Nur die USA hatten sich schon im Dezember vorigen Jahres aus den Verhandlungen zurückgezogen. Und Ungarn kündigte noch einen möglichen Rückzug seines Landes aus der Vereinbarung an, da es befürchtet, das Abkommen könnte zu Maßnahmen führen, welche die Länder dazu zwingen, ihre Grenzen für Migranten und Flüchtlinge zu öffnen.
Natürlich ist die generelle Grenzöffnung für ungehinderte Migrationsströme in alle Länder das Ziel. Dabei geht es nicht nur um die Steuerung der aus Not und Elend fliehenden Migranten, sondern um die allgemeine Förderung einer allgemeinen globalen Migration, weil sie »eine Quelle von Wohlstand, Innovation und nachhaltiger Entwicklung in unserer globalisierten Welt« sei. Zwar geht kein Land mit diesem Pakt eine völkerrechtliche Verpflichtung ein, sondern er bildet nur einen »rechtlich nicht bindenden Kooperationsrahmen«, wie es heißt. Doch die nationalen »Eliten« richten sich eben freiwillig danach. Und dieses sogenannte »Soft law«-Konstrukt, das dem deutschen Recht fremd ist, übt einen starken moralisch-verpflichtenden Druck aus und schafft leicht internationales Gewohnheitsrecht, das wieder rechtlich-verpflichtende Wirkung hat. Dies ist hier behandelt worden. So heißt es auch trotz der nicht-verpflichtenden Wirkung immer wieder: »Wir verpflichten uns …« Z.B.: »… verpflichten wir uns, sichere, geordnete und regelmäßige Migration zum Wohl aller zu erleichtern und zu gewährleisten.«
Besonderer moralischer Druck wird durch die ständige Betonung der allgemeinen Menschenrechte ausgeübt. Es wird suggeriert, Migration sei ein allgemeines Menschenrecht, das zur Einwanderung in jedes Land berechtige, ohne dass man jemand zurückweisen dürfe. »Der Global Compact basiert auf internationalen Menschenrechtsnormen und unterstützt die Prinzipien der Nicht-Regression (Nicht-Zurückweisung) und Nichtdiskriminierung. Mit der Implementierung des Global Compact haben wir die Gewährleistung der wirksamen Beachtung des Schutzes und der Erfüllung der Menschenrechte aller Migranten, unabhängig von ihrem Status, in allen Phasen des Migrationszyklus.« Also mit der unbegrenzten regelmäßigen Aufnahme der Migranten erfülle man das, worauf sie nach den allgemeinen Menschenrechten Anspruch hätten.
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